AG München: Reisekosten des Prozessbevollmächtigten bei ausländischer Partei nicht zu erstatten, wenn ohne Grund an einem ganz anderen Ort geklagt wird
(update: Dieser Beschluss wurde inzwischen vom BGH aufgehoben - siehe Bericht dazu hier). AG München – Beschluss vom 10.07.2012 – 142 C 32827/11> AG München KFB vom 10-07-2012 Keine Erstattung Reisekosten bei missbrauchlicher Wahl Gericht anonymisiert: Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der ausländischen Partei sind nicht erstattungsfähig, wenn ohne sachlichen Grund oder örtlichen Bezug in der Sache am anderen Ende von Deutschland geklagt wird, jedoch nach § 32 ZPO ohne Not ein kostengünstigerer Prozessort wählbar gewesen wäre. Wenn der Kläger gegen das Gebot verstößt, so kostengünstig wie möglich zu prozessieren, sind die Mehrkosten nicht notwendig im kostenrechtlichen Sinne und daher nach § 91 [...]