#Rechtsirrtümer #Antwortpflicht des Abgemahnten?
Abmahnende Rechteinhaber und ihre Rechtsvertreter versuchen immer wieder, Kostenerstattung zu erwirken, auch dann wenn sich vor Gericht herausgestellt hat, dass der Anspruch nicht besteht. Populärer Vorwurf und Rechtsirrtum ist hier, der Abgemahnte habe außergerichtlich nicht reagiert und hätte den Irrtum des Abmahners vor der Klage aufklären müssen. Die fehlende Verantwortlichkeit des abgemahnten Anschlussinhabers wegen Filesharing bei mehreren weiteren volljährigen Nutzern etwa, die als Täter ernsthaft in Betracht kamen, hätten die Abmahner vorher ja mangels einer Antwort nicht erkennen können. Komisch ist ohnehin, warum so viele Abmahner glauben, dass die Welt aus lauter Singles besteht, aber das ist ohnehin ein anderes Thema.... [...]