Mit zunehmendem Alter gilt es auch daran zu denken, ob die Lieben im Todesfall versorgt sind. Es macht Sinn, sich über die Folgen im Erbfall Gedanken zu machen und fachkundigen Rat einzuholen, ob ein Testament so wie gewünscht wirksam ist. Ich stehe hier meinen Mandanten mit anwaltlichen Rat zur Seite. Die Bedeutung für die Angehörigen ist in wirtschaftlichen Krisenzeiten wie derzeit umso wichtiger, insbesondere wenn ein Grundstück oder ein sonstiges Vermögen wie etwa eine Firma mit Betriebsvermögen im Spiel sind.
Beispiele aus der Beratungspraxis im Erbrecht sind:
Beratung zu Testamenten, gemeinschaftlichen Erbverträgen, Verfügungen und Schenkungen, die das Erbe kürzen, Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und sonstigen erbrechtlichen Fragen
- Ein Mandant A hat vor langer Zeit mit seinem Vater ein Grundstück gekauft und beide sind je zu 1/2 Eigentümer. Der Vater V ist inzwischen Rentner und wird von dem im Haus auf dem Grundstück mit ihm lebenden weiteren Kindern versorgt. Mandant lebt nicht mehr im Haus und ohne mit ihm zu sprechen, schenkt der Vater dem im Haus lebenden Angehörigen B seinen Miteigentumsanteil mit der Auflage und Bedingung, für ihn wird ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eingetragen und der B zahlt die restlichen Raten auf eine Grundschuld an die kreditgebende Bank. Der Notar beurkundet diese Schenkung mit Auflagen, ohne die Zustimmung des Miteigentümers A einzuholen und veranlasst die Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Aus Altersgründen kontrolliert er nicht, ob B die Auflagen erfüllt. Der Brief des Notars an den Betroffenen Miteigentümer geht in der Post verloren und erreicht A nicht. Auch der Vater und B sprechen mit A nicht darüber. A zahlt in Unkenntnis dieses Geschäfts die Kreditraten weiter an die Bank. B wird als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen, aber zahlt das Darlehen nicht ab. Als der Vater pflegebedürftig wird, stellt sich heraus, dass V kein Vermögen mehr hat, B ist insolvent, und V wendet sich hilfesuchend an A. Nun erfährt A, dass sein Vater nicht mehr Miteigentümer ist und für die Kosten der Pflege nicht gesorgt ist. B ist insolvent und hat auch weder auf die Grundschuld an die Bank bezahlt, sodass er ohne Grund Miteigentümer geworden ist. Haftung der Bank oder des Notars für die Kosten der Pflege, wenn nun also V hilfsbedürftig ist und B insolvent ist?
- Gemeinschaftliches Testament von Ehefrau und Ehemann, in dem beide sich gegenseitig für den Fall des Versterbens zu Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder enterben. Dies sollen erst mit dem Tod des Letztversterbenden zu gleichen Teilen erben, falls von dem Nachlass noch etwas übrig ist (das ist oft dann nicht mehr der Fall). Die Kinder (erst recht aus einer vorangegangenen Ehe oder unehelichen Partnerschaft des Vaters oder der Mutter – Patchworkfamilien) erfahren hiervon oft nicht. Daher wurde mit der Erbschaftsreform in 2010 die 30-jährige Verjährung mit § 199 Abs. 3a BGB eingeführt für den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch eines Verwandten, wenn dieser von der ihn betreffenden Enterbung nicht erfahren hat. Dies kommt bei (un)ehelichen Kindern des Erblassers aus vorangehenden Partnerschaften häufig vor oder wenn die Kinder aus sonstigen Gründen nicht davon erfahren haben, insbesondere bei Berliner Testamenten oder komplizierten Verwandschaftsverhältnissen wegen Trennungen, Scheidungen und Neuverheiratungen oder sonstigen Patchworkfamilien.
- Weiteres Problem sind starke Wertzuwächse einer Immobilie und steigende Zinsen im Erbfall, wenn der Erblasser in einem Testament an eine Dritte Person ein Vermächtnis ausgelobt hat, das möglicherweise zu Zahlungsschwierigkeiten zum Zeitpunkt der Fälligkeit führt. Wenn der Erbe aufgrund des Nachlasses neben den Grundstück(en) über keine ausreichenden liquiden Mittel verfügt (Haus wird selbst bewohnt oder ist an Dritte vermietet), kann die Auszahlung des Vermächtnisses zu Schwierigkeiten führen. Hier ist eine rechtzeitige Änderung des Testaments angebracht, das vor dem Gang zum Notar jedoch anwaltlich geprüft und formuliert werden sollte.
- Andere Gestaltungsmöglichkeiten sind zu bedenken wie die Schenkung unter Lebenden mit Eintragung eines Wohnrechts im Grundbuch bis zum Tod des Erblassers
- Erbschaftssteuerliche Aspekte sind zu bedenken, weil je nach Verwandschaftsgrad und Steuerklasse sowie Wert der Erbschaft sonst ggfs. im Erbfall für den Erben Erbschaftssteuer anfällt.