Sie sind Erbe geworden oder möchten die Erbfolge über ihr Vermögen für den Todesfall regeln? Gerade bei weit verstreuter Verwandtschaft und Nachkommen und Erbschaftsfragen rund um eine Immobilie oder die Nachfolge im Betrieb sind erbrechtliche Fragen nicht so einfach. Dann ist es eine gute Idee, die Erbfolge in einem Testament oder Erbvertrag zu regeln und beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Bei großen Vermögen kommen auch vorsorgende Schenkungen zur Vorwegnahme der Erbschaft mit Auflagen und Stiftungen in Betracht. Wenn beim Nachlassgericht kein Testament hinterlegt ist, dauert es für die Erben oft viele Wochen oder Monate (je nach Komplexität des Falls) bis auf Antrag ein Erbschein ausgestellt wird. Ist ein Testament hinterlegt, dann erhalten die im Testament bedachten Personen ein Schreiben mit der beglaubigten Abschrift, damit sie über den letzten Willen ihres verstorbenen Angehörigen informiert werden („Testamentseröffnung“). Bei mehreren Erben kann auch die Einsetzung eines geeigneten Angehörigen als Testamentsvollstrecker im Testament sinnvoll sein.

Um den künftigen Erben Ärger und finanzielle Probleme mit komplizierten, ungeregelten Erbschaftssachen zu ersparen, sollten Unternehmer oder Privatpersonen mit Immobilien oder sonstigem Vermögen besser die Erbfolge in einem Testament oder Erbschaftsvertrag regeln und sich dazu anwaltlich beraten lassen, insbesondere wenn die gesetzliche Erbfolge nicht gewollt ist und nachteilhafte Folgen im Unternehmen sowie bei anfallenden Erbschaftssteuern vermieden werden sollen.

Wie sollen sich Erben verhalten, wenn unklar ist, ob der Nachlass überschuldet ist? Welche Form und Frist haben die gesetzlich oder durch Testament eingesetzten Erben zu beachten, wenn sie die Erbschaft ausschlagen möchten oder die Haftung auf den Nachlass beschränken möchten? Die Ausschlagung im Irrtumsfall kann nur in engen Ausnahmefällen angefochten werden. Denken Sie als Erbe auch an Sonderkündigungsrechte bei Mietverträgen, Leasingverträgen und anderen kostspieligen Dauerverträgen, die an teilweise kurze Fristen gebunden sind. Denn wenn man erbt, tritt man automatisch auch anstelle des Erblassers in alle seine Verträge ein und erbt damit auch etwaige Schulden hieraus mit. Sind die Verbindlichkeiten höher als das Vermögen kann auch eine Nachlassinsolvenz beantragt werden, damit die Haftung auf die Verwertung des Nachlasses begrenzt bleibt.

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