Seit dem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) Grundsatz-Urteil vom 12. Juni 2025, Az. III ZR 109/24, haben sich die Auffassungen des OLG Celle, OLG Stuttgart und anderer Landgerichte zugunsten des Schutzes der Teilnehmer bestätigt: Auch Coaching-Verträge zwischen Unternehmern (B2B) können zulassungspflichtig nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) sein. Laut BGH ist eine weite Auslegung der Vorschriften geboten. Es kann laut BGH auch Fernunterricht mit einer dem Begriff innewohnenden Lernerfolgskontrolle des Lehrenden vorliegen, wenn es Bestandteil eines Mentoring- oder Coaching-Programms ist, im Chat oder in Videocalls oder ähnlichen Liveveranstaltungen die Möglichkeit besteht, dem „Coach“ Fragen zum erlernten Stoff zu stellen. Dies gilt aber nur, wenn die Erwartung erweckt wird, der Teilnehmer werde eine individuelle Antwort zur individuellen Kontrolle seines Lernerfolgs erhalten, also eine individuelle Betreuung zugesichert wird oder ein Lernerfolg zumindest stichprobenweise kontrolliert wird. In dem streitgegenständlichen Online-Mentoring-Programm ist der Vertrag über 47.600 € Vergütung nun nichtig und wird unter Anrechnung des Werts erhaltener Leistungen zurückbezahlt – hier wird aber die Tücke im Detail stecken (Saldotheorie). Dies bringt nun viele Anbieter in Zugzwang, falls sie ihr Geschäftsmodell und Vertriebsdokumente nicht sorgfältig rechtlich haben prüfen lassen und in ähnlichen Fällen betroffen sind. Es war ein häufiger Irrtum – zeitweise der ZFU selbst aufgrund der gesetzgeberischen Begründung, das FernUSG nur auf Verbraucher anzuwenden, einige OLGs wie München und Hamburg hatten diese Ansicht vertreten, aber das ist nun Vergangenheit, weil der Bundesgerichtshof als höchstes Gericht die Frage zugunsten der teilnehmenden Unternehmer (häufig Selbständige) geklärt hat. Dies ist für die Anbieter, die das betrifft, nun verheerend. Denn: Wenn die Zulassung der zuständigen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) fehlt, ist der Vertrag in dem Fall nach § 12 FernUSG nichtig, sodass nach Bereicherungsrecht die Vergütung je nach Einzelfall ganz oder teilweise zurückzuzahlen ist. Eine sorgfältige anwaltliche Prüfung und Vertretung ist oft geboten, denn eine differenzierte Prüfung der Einzelfälle ist notwendig, ob die Nichtigkeit zutrifft, und ob nach Bereicherungsrecht zurückzuzahlen ist.
Ich schrieb bereits 2023: Was Anbieter im Bereich E-Learning und Online-Weiterbildungskursen zu den aktuellen Urteilen rund um das Fernunterrichtsgesetz und die Anwendung auch im B2B-Geschäft wissen sollten – eine Anmerkung für die Praxis. Es gab viel Aufregung, nachdem bereits einige Gerichte wie das Landgericht Hannover, Landgericht Stade und Landgericht Berlin Anfang 2023 und dann auch das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 01.03.2023 entschieden haben, dass auch Unternehmer und Selbständige geschützte Teilnehmer bei Fernunterricht im Sinne des § 1 Fernunterricht sind. Recht undifferenziert, gab es dazu viel irreführende Berichterstattung, weil die Branche spätestens seit Corona stark angewachsen ist, und hier „Coaching-Anbieter“ betroffene Parteien waren und daher die Aufregung in der e-Learning und Coaching-Branche groß, weil doch Coaching im Normalfall eben gerade nicht Fernunterricht im Sinne des FernUSG darstellt. Aber die betroffenen zulassungspflichtigen Anbieter benötigen dann – egal ob inländische oder ausländische Anbieter – für die deutschen Teilnehmer eine Zulassung nach § 12 FernUSG.
Ohne diese ZFU-Zulassung ist ein Fernunterrichtsvertrag im Sinne des § 1 FernUSG sonst nach § 7 FernUSG nichtig. Irgendwelche kreativen Gestaltungen sind nach dem Gesetz unwirksam, z.B. Versuche, die Erfolgskontrolle mit der Zertifizierung des Teilnehmers auf andere Institute auszulagern. Das Geschäftsrisiko wird auch noch dadurch erhöht, dass Teilnehmer in solchen Fällen die bezahlte Vergütung zurückverlangen können und die zuständige Zentralstelle für Fernunterricht (zfu.de) ein Verfahren mit dem Ergebnis einer Unterlassungsverfügung und Ordnungsgeld einleiten kann. Die Ansprüche verjähren frühestens nach 3 Jahren. Kein Wunder also, dass Anbieter der e-Learning-Branche, die hier nicht vorbereitet sind, Rechtssicherheit benötigen.
In den Fällen der Entscheidungen scheint es aber jedenfalls so gewesen zu sein, dass sie nicht darauf geachtet haben, den Kurs, Unterricht oder Training mehr als 50 % synchron anzubieten. Umgekehrt wäre bei einem 100 % igen Videolernkurs auch keine Zulassungspflicht in Betracht gekommen.
Denn in beiden Entscheidungen haben nach dem Tatbestand des Gerichtes die Anbieter dazu nichts vorgetragen, ob nach der Werbung und Durchführung die Betreuung der Lehrenden überwiegend, also mehr als 50 % des Lernaufwandes des Teilnehmers gewesen sein sollte. Das kommt je nach Lernziel bei Standby-Betreuung von Trainingseinheiten in Betracht. Je nach Lerninhalt sind häufig Trainingseinheiten ein großer Anteil, sodass dort nur eine Standby-Betreuung Sinn macht und nach dem Schutzzweck des Fernunterrichtsgesetz kein Nachteil darstellt, denn diese Übungen und Betreuung hierfür wären auch im Falle eines Präsenzunterrichts nicht als Frontalunterricht oder Webinars die pädagogisch zielführende Unterrichtsform.
Inwieweit hier also die Anteile synchron und asynchron waren, wurde im Falle dieser Entscheidungen nicht weiter vertieft, weil anscheinend die Anbieter unseriös waren und sich das bei der Konzeption und Bewerbung des Angebots vorher zum Nachteil der Teilnehmer gar nicht richtig überlegt haben. Ob und wann eine Standby-Betreuung bei Trainings im virtuellen Raum oder sonstigen Übungen oder Live-Webinare trotz der Bereitstellung von Aufzeichnungen als synchron angesehen werden können, ist hierbei noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Es ist also keineswegs so, dass alle Online-Kurse zulassungspflichtig sind; es sollte der Einzelfall anwaltlich geprüft werden. Wenn Sie anwaltliche Hilfe zu diesem Thema benötigen, schicken Sie mir jetzt eine Anfrage.
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