Zum Problem Reputationsschaden durch desaströse Bewertung

Wenn öffentliche Kritik auf einem Bewertungsportal in krimineller Weise die Reputation schwer schädigt, muss das verfolgt werden. Bisher war oft das Dilemma wie folgt: Das von übler Nachrede und Schmähkritik betroffene Unternehmen wird von einem unbekannten anonym kommentierender Nutzer diffamiert. Zwar kann es auf der Bewertungsplatform rechtswidrige Äußerungen melden und deren Löschung erwirken, wenn deren Rechtswidrigkeit offensichtlich ist. Aber im nächsten Schritt fehlen oft Name und Kontaktdaten, um weitere Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen. Denn auf der Plattform ist oft nur eine Email des Nutzers vorhanden. Die Rechtsverfolgung der Schadenersatzansprüche ist ohne Name und Anschrift nicht möglich. Auch um eine Wiederholungsgefahr rechtswirksam durch eine Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder einstweiligen Unterlassungsverfügung auszuräumen, werden die Kontaktdaten der Person benötigt, die den Rufschaden angerichtet haben.

Gute Nachrichten aus München – verbesserter Rechtsschutz

Eine aktuelle Entscheidung hilft betroffenen Unternehmen nun weiter. Denn um bei diesem Dilemma die Rechtsverfolgung zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber mit dem TDDDG und DDG die Möglichkeit geschaffen, im Falle von bestimmten Straftaten wie Betrug, Üble Nachrede, Urheberrechts- und Markenverletzungen, Volksverhetzung und ähnlichen Straftaten Auskunft über die Bestandsdaten bei den Anbietern digitaler Dienste wie Bewertungsplattformen auf Webseiten oder in Apps, Email-Providern, Messengern und Social Media Plattformen über eine gerichtliche Anordnung Auskunft von den Dienstanbietern zu erhalten, die über Kunden- oder Nutzeraccounts über die Kontaktdaten und andere Bestandsdaten des Nutzers verfügen. Wie das Landgericht München I in einem Beschluss vom 19.02.2025 zugunsten eines Unternehmen der Automobilbranche entschieden hat, das von Übler Nachrede über eine Arbeitgeberbewertungsplattform betroffen war, steht dem Betroffenen Unternehmen die Anordnung der Gestattung der Herausgabe der Bestandsdaten auch gegen Email-Provider zu. Über die Arbeitgeberbewertungsplattform hatte das antragstellende in ihrem Ruf schwer geschädigte Unternehmen nur die Email Adresse bei g…… erhalten. Die anwaltlichen Vertreter beantragten daraufhin mit der Erfolg gegen den Anbieter des g….. Email-Dienstes die landgerichtliche Gestattung Name, Anschrift und Geburtsdatum des Nutzers mitzuteilen. Der Anspruch ergab sich aus § 21 Abs. 3 TDDDG, weil das Gericht den Begriff zu Recht weit auslegt und damit auch Telekommunikationsdienste im Sinne des TKG einschließt. Zwar ist theoretisch auch die Ermittlung über eine Strafanzeige und Ermittlung der Strafverfolgungsbehörden möglich, wenn wie hier mit der Äußerung Straftaten erfüllt werden. Die Staatsanwaltschaften stellen derartige Fälle jedoch leider oft nach Opportunitätsgesichtspunkten ein. Betroffene sind daher daneben auch auf den effektiven Rechtsschutz auf dem Zivilrechtswege angewiesen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben, nehmen Sie zu mir gerne Kontakt auf.