Internetrecht
Meine Tätigkeit im Internetrecht in diesem rechtlich und technologisch sehr dynamischen Gebiet lag in den letzten Jahren im Schwerpunkt, in folgenden Bereichen, die besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im digitalen Bereich erfordert und Besonderheiten der Prozessführung und Vertragsgestaltung aufweist:
Sie sind bei mir gut aufgehoben, wenn Sie als
- Online-Seminar-Anbieter (eLearning) Rat benötigen zur Vermeidung einer Zulassungspflicht nach dem FernUSG bei der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) und Umgang mit der ZFU oder Erstellung und Anpassung Ihrer Verträge im Falle einer Zulassungspflicht und Unterstützung bei der Vorarbeit zum Antrag bei der ZFU
- als Online-Händler Schwierigkeiten mit Ihrer Werbeplattform haben und hier anwaltliche Unterstützung etwa bei Sperrung des Accounts und Einbehaltung ihrer Einnahmen haben
- als Unternehmen Mängel und Leistungsstörungen von IT-Dienstleistern Streitgegenstand sind mit Fragen zu Rücktritt, Rückzahlung oder umgekehrt für den IT-Dienstleister die vergleichsweise Erledigung mit dem unzufriedenen Kunden das Ziel ist
- als IT-Dienstleister (z.B. Penetration-Tester, Werbeagenturen, Webdesigner) eine Erstellung oder Update Ihrer AGB benötigen einschließlich Lizenzverträge, Nutzungsbedingungen und sonstiger Rechtstexte/IT-Verträge
- als Softwareentwickler und IT-Dienstleister bei der Durchsetzung offener Forderungen oder deren Abwehr bei bestrittenen Forderungen einschließlich Zwangsvollstreckung z.B. Pfändung der Domain
- Prüfung datengetriebener Geschäftsmodelle oder von IT-Dienstleistern und Webseitenchecks – Auf was muss geachtet werden, was muss geändert werden, um eine spezielle Zulassungspflicht oder Abmahngefahren zu vermeiden?
- Datenschutzrechtliche Beratung einschließlich Auftragsverarbeitungsverträgen nach Art. 28 DSGVO, interne Audits von IT-Dienstleistern, Datenschutzfolgeabschätzungen bei sensiblen Daten, Zusatzvereinbarungen zu EU-Standardvertragsklauseln bei Drittlandtransfer, Datenschutzfolgeabschätzungen, Verarbeitungsverzeichnisse, Datenschutzvereinbarungen, Datenschutzhinweise für Webseiten, Apps oder sonstige Marketing-Kampagnen, Datenschutzhinweise für Bewerber, Vertraulichkeitsvereinbarungen, Maßnahmen und Vereinbarungen zum Schutz von Know-How zwischen dem Geschäftsgeheimnisgesetz und Hinweisgeberschutzgesetz
- Prüfung und Vertretung bei Markenanmeldungen gegenüber dem Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) für Marken oder Designs ebenso wie beim Europäischen Marken- und Patentamt
- Prüfung, Ausspruch oder Abwehr bei urheberrechtlichen Abmahnungen oder Nachlizensierungsaufforderungen
Abmahnungen
Wenn Sie diffamierende rufschädigender Äußerungen im Internet betreffen oder von Fake-Bewertungen betroffen sind, kann ich Unterlassungsaufforderungen für Sie anwaltlich prüfen und aussprechen. Bei Urheber- oder Markenrechtsverletzungen bzw. Designverletzungen oder anderen gewerblichen Schutzrechten lesen Sie dazu näher hierhttps://www.it-fachanwaeltin.de/markenanmeldung-und-designs-wichtig-um-bei-missbrauch-schnell-hilfe-zu-bekommen/.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, kann ich diese einschließlich einer eventuellen Unterlassungserklärung für Sie prüfen, um die Angelegenheit möglichst außergerichtlich für Sie angemessen zu erledigen oder eine einstweilige gerichtliche Verfügung prüfen und ggfs. anfechten mit dem Rechtsmittel des begründeten Widerspruchs. Solche Angelegenheiten sind oft sehr zeitkritisch, aber Sie sollten Ruhe bewahren und zunächst fachanwaltlichen Rat einholen, bevor Sie falsch reagieren. Manche Abmahner machen missbräuchlich von diesem Instrument Gebrauch und legen es darauf an, Einnahmen hierüber zu generieren, daher sollten Sie sich in solchen Fällen unbedingt anwaltlich beraten lassen.
Die häufigsten Arten der mit Anwaltsschreiben oft mit kurzer Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gerügten Rechtsverletzungen, mit denen ich befasst bin, sind dabei:
- Verletzungen des Persönlichkeitsrechts einer Person (z.B. Beleidigung, Verleumdung, unlautere Nachrede, falsche Verdächtigung, Verletzung der Privatsphäre, Verletzung des Rechts am eigenen Bild ohne Einwilligung des Abgebildeten), Rufschädigung von Unternehmen durch unberechtigte negative Bewertungen im Internet oder Datenschutzverletzungen (z.B. unerlaubte Weitergabe oder Verbreitung von persönlichen Daten oder Profilbildern an Dritte ohne wirksame Einwilligung)
- Urheberrechtsverletzungen (z.B. Filesharing, also das Veröffentlichen geschützter Filmwerke oder Musikwerke über ein peer-to-peer-Netzwerk bzw. sog. Internettauschbörsen, unbefugtes Posten oder Teilen von fremden Bildern ohne Lizenz der Rechteinhaber auf eigener Webseite oder Social Media wie etwa Facebook oder Instragram oder Twitter, fehlende oder unzureichende Bildernachweise u.v.m.)
- Markenverletzungen bei Werbung im Internet (z.B. Werbeanzeige mit einem Keyword (Stichwort) und Anzeigentitel einer Marke, ohne diesen Markenartikel selbst anzubieten; Verwendung einer Marke als Domain, ohne mit dem Markeninhaber die Nutzung vereinbart zu haben)
- Wettbewerbsverletzungen (Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG) – die die E-commerce-Branche betreffen, also Handelsplattformen, Händler auf diesen Plattformen und Online-Shop-Betreiber. Diese haben sehr umfassende Vorschriften zu Informationspflichten zu beachten – und das ist bei einer Vielzahl laufend sich ändernder Vorschriften gar nicht so einfach, z.B. Vorgaben sind nach dem Fernabsatzrecht für Verbraucher wie Widerrufsbelehrung, Impressum, Datenschutzerklärung korrekt zu beachten. AGB dürfen nicht gegen die Vorschriften nach den §§ 307ff. BGB verstoßen. Es dürfen keine irreführende Werbeangaben durch unzureichende Werbeeinwilligungen für die Direktwerbung gemacht werden u.a.)
Anbieter und Blogger benötigen hier Klarheit, was sie beachten müssen, um solche Streitigkeiten zu vermeiden.
Abgemahnte benötigen anwaltliche Hilfe, um zu klären, ob die Abmahnung berechtigt ist und wie sie reagieren sollten. Die oft kurz gesetzten Fristen sollten beachtet werden und rechtzeitig vorher ein Anwalt konsultiert werden. Da die Abmahnungen oft zu weitgehende vorformulierte Unterlassungserklärungen enthalten, sollte der Abgemahnte diese nicht ungeprüft unterschreiben, jedoch ist auch ein Ignorieren des Abmahnschreibens keine gute Idee. Es droht sonst eine einstweilige Verfügung oder Klage und die Chance zu einer außergerichtlichen schadenbegrenzenden Lösung ist vertan. Der Abgemahnte ist aber möglicherweise gar nicht der Verantwortliche und benötigt anwaltliche Beratung, welche Prozessrisiken in seinem Fall bestehen. Abgemahnte sollten nicht selbst bei der Anwaltskanzlei des Auftraggebers für die Abmahnung anrufen, da die Äußerungen später gegen den Anrufer verwendet werden können, wenn keine Einigung zustandekommt. Soweit ein Rechtsstreit vermieden werden soll, kann auch anwaltlich besser ein Vergleich erzielt werden und die Angelegenheit erledigt werden. Zudem werden anwaltlich beratene und vertretene Abgemahnte erfahrungsgemäß deutlich seltender verklagt.
Verletzte, die sich wehren wollen, benötigen anwaltliche Beratung und Vertretung, wie in Ihrem Fall am besten vorgegangen werden sollte, um Beweise zu sichern, Fristen und Chancen zu beachten, und gegen die Rechtsverletzung effektiv vorzugehen. Das ist oft, aber nicht immer das Instrument der Abmahnung und notfalls einstweilige Verfügung oder Klage, aber teilweise auch Strafanzeige mit Strafantrag über die Strafverfolgungsbehörden.