Der Bundestag hat am 26.06.2013 mit einem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken unter anderem wichtige Änderungen für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Händlern und sonstigen Gewerbetätigen verabschiedet. Das Gesetz tritt aber erst in Kraft, wenn es amtlich verkündet wird.

Für die Praxis bedeutsam sind dabei vor allem folgende Änderungen des UWG:

  1. Bei mißbräuchlichen Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen i.S. des UWG hat der Abgemahnte künftig den Anspruch, seine eigenen Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe vom Abmahner erstattet zu bekommen. § 8 Abs. 4 UWG wurde entsprechend ergänzt. In der Praxis ist aber gerade die Frage, ob die Abmahnung mißbräuchlich ist, oft streitig. Die Umstände, aus denen auf einen Abmahnmißbrauch schließen lassen, sind nicht immer bzw. oft schwer für den Abgemahnten festzustellen.
  2. Abgemahnte Kleinunternehmen, die glaubhaft machen können, dass ihre wirtschaftliche Existenz durch die Belastung mit den Prozesskosten nach dem festgesetzten oder beantragten Streitwert bedroht wäre, können eine entsprechend der Wirtschaftslage angemessene Herabsetzung der von ihnen zu erstattenden Kosten beantragen; allerdings steht das ob und wie im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
    Eine Streitwertminderung für den Gegenstandswert der Abmahnung war zwar auch schon bisher nach § 12 Abs. 4 UWG vorgesehen, “
    wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint.“ Aber nun stärkt das gesonderte Antragsrecht und die besondere Rücksichtnahme auf die besondere Belastung bis hin zur Existenzgefährung durch Abmahnungen bzw. Wettberbsstreitigkeiten für Kleinunternehmer deren Abwehrposition gegen Serienabmahner. Marktführer und sonstige Großunternehmen werden also künftig auf einem erheblichen Teil ihrer Abmahnkosten sitzen bleiben, sodaß die „Kleinen“ hier gestärkt werden. Rechtsverstöße werden also künftig eher nur dann abgemahnt, wenn sie wirklich dem Wettbewerber spürbar und erheblich beeinträchtigen, sodaß er diese Kosten in Kauf nehmen muss. Umgekehrt werden Startups, die ihrerseits von Rechtsverletzungen betroffen sind, weil die „Großen“ sie durch Rechtsverstöße unlauter behindern, der effektive Rechtsschutz erschwert – dies ist eine ungute Entwicklung und Gefahr, daß die Rechtstreue hierdurch eher abnehmen wird.
  3. (update: 29.06.): Entgegen dem ursprünglichen Regierungsentwurf wurde nach Anhörung im Rechtssausschuß der fliegende Gerichtsstand für UWG-Sachen nicht abgeschafft. Dies ist gut so, da sich aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes in der Praxis bei bestimmten Gerichten, nämlich Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Köln und München Verfahrenskonzentrationen in diesem Bereich gebildet haben, die zu Spezialkammern und -senaten an diesen Gerichten geführt haben und das dort aufgebaute besondere Wissen im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht damit auch den Parteien dient. Allerdings bleibt es somit bei dem Problem, dass ein unseriöser Antragsteller damit nicht gehindert ist, gezielt an einem im Wettbewerbsrecht unerfahrenen Gericht testweise eine einstweilige Verfügung zu beantragen und diese – falls sie erlassen wird – für Serienabmahnungen dann zur Einschüchterung der Abgemahnten dann zu verwenden. Hier hilft es daher nur, wenn der Abgemahnte sich seinerseits qualifizierten anwaltlichen Beistand holt.
  4. Das Bußgeld für unerlaubte Werbeanrufe ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Verbraucher wird von 50.000 € auf 300.000 € erhöht.
  5. Die Änderungen des Urhebergesetzes haben es auch in sich, dazu schreibe ich noch einen eigenen Beitrag in der Rubrik Urheberrecht.