Wie umgehen mit der Situation, dass die Gegenseite vor Gericht offensichtlich KI-generierte Schriftsätze mit unsinnigen Anträgen und Ausführungen bei Gericht einreicht? Der Mandant merkt es ja oft zu spät. Der folgende Beitrag beschäftigt sich daher mit dem Umgang und den Folgen für Anwalt und Mandant mit Tipps.

1. Erkennbarkeit von KI-Schriftsätzen und Rechtsprechung dazu

Diese sind erkennbar nicht anwaltlich geprüft gewesen. Es kam zwar auch schon früher z.B. in Massenverfahren vor, dass die Kanzleien, die Serienklagen abgewehrt oder verfolgt haben, mit Textbausteinen arbeiteten und dann teilweise im konkreten Fall nicht passende Einwendungen und Argumente usw. vorgetragen haben, aber wenn Fehler gemacht werden, die noch nicht einmal ein Junganwalt oder unerfahrener Referendar machen würde, dann wird es offensichtlich. Die Beweisanforderungen sind jedoch laut BGH, Beschl. vom 20.11.2025 – V ZR 66/25 – sehr hoch; vgl. auch für den Verwaltungsprozess VGH BW, Beschl. v.12.03.2026 – 12 S 470/26. Denn es genügt dem Anwaltszwang nicht, wenn ein Anwalt den Schriftsatz eines anderen ungeprüft unterschreibt, egal ob der Verfasser des Schriftsatzes eine andere Person oder ein Sprachmodell (sog. „Künstliche Intelligenz“) ist. Laut Bundesgerichtshof a.a.O Rn.verstößt das auch nicht gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz) oder Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, denn der anwaltliche Schriftsatz ist keine reine Formalvorschrift, sondern muss das Ergebnis der geistigen Arbeit des Anwalts sein, der sich mit dem Mandanten besprochen und den Prozessstoff durchdrungen, unter die relevanten Vorschriften subsumiert und dem Gericht in einer Weise vortragen muss, dass er es selbst verantwortet. Im BGH Fall war das nicht ausreichend festgestellt, denn auch ein schlechter Schriftsatz ist im Zweifel laut BGH wirksam. Nur dann, wenn eindeutig nachgewiesen werden kann, darf er von vornherein als unzulässig zurückgewiesen werden, so der BGH. Aber im VGH Fall war das anhand Indizien ausreichend klar festzustellen und führte damit zur Zurückweisung des Rechtsmittels. Aber die Gerichte sind zurückhalten und kommen selbst in Fällen, in denen der Anwaltsschriftsatz wirr ist und handwerklich schlecht ist, davon aus, dass das Gericht im Zweifel ihn nicht einfach als unzulässig zurückweisen darf, sondern zieht dann eben seine Schlüsse für die richterliche Überzeugung daraus. Die ausschließliche Generierung durch eine KI oder andere Assistenten und fehlende Prüfung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt muss schon eindeutig sein und zum Leidwesen der Gerichte und Beteiligten ist die Latte zum Nachweis dafür hoch gelegt, jedenfalls bisher beim BGH wie zuletzt im oben genannten Fall des BGH-Beschlusses vom 20.11.2025.

2. Folgen für den Mandanten

Weder sollte der Mandant selbst seine Schreiben ans Gericht mit KI erstellen lassen, noch ist es seinem Anwalt zu raten. Abgesehen davon, dass es berufsrechtlich unzulässig ist: Er schadet seinem Mandanten und im Übrigen auch sich selbst.
Er wird damit seinen eigenen Ruf bei Gericht und den Beteiligten, die ihn lesen (müssen) schaden, denn es verstößt gegen das Sachlichkeitsgebot, er wird ja auch nicht überzeugen, wenn er mit überlangen und wirren, neben der Sache liegenden KI-generierten Texten die Zeit und Geduld der Beteiligten strapaziert. Die gewünschte Entscheidung wird dann wahrscheinlich nicht erreicht werden.

3. Warum machen es manche Anwälte trotzdem?

Das ist eine gute Frage und hier kann man nur spekulieren. Eine mögliche Erklärung: Zeit- und Wettbewerbsdruck verleiten den ein oder anderen KI-begeisterten Kollegen dazu, den Werbeversprechen mancher KI-Anbieter zuviel Glauben zu schenken und es zu versuchen. Bei Fristsachen laufen ihnen dann schnell die Zeit davon. Zudem sind in Rechtsstreitigkeiten, bei denen teilweise die Vergütung gemessen am Aufwand für Anwälte nicht kostendeckend ist, z.B. bei geringen Streitwerten, der Anwalt unter besonderem Druck, die Sache mit möglichst reduziertem Zeitaufwand zu bearbeiten. Rechtsschutzversicherungen versichern nur die Kosten nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Zwar hat der Gesetzgeber in 2025 die Schwelle für den Anwaltszwang beim Landgericht auf 10.000 Euro Streitwert angehoben und auch die Gebühren angehoben, jedoch war das nur ein Inflationsausgleich für die zuletzt 2013 erfolgte Gebührenerhöhung. Spätestens bei einer Widerklage oder in der Berufung ist die Partei aber gezwungen sich anwaltlich vertreten zu lassen. Denn es ist ja auch schwierig für die Amts- und Sozialgerichte gerechte Urteile zu sprechen, wenn die sich selbst ohne Anwalt vertretenden Parteien immer häufiger versuchen, sich bei der Klageschrift und Erwiderung von Sprachmodellen wie Chat GBT & Co. helfen zu lassen. Leider wäre es häufig besser gewesen, wenn sie einfach konkret ihr Anliegen in eigenen Worten formuliert und begründet hätten. Denn leider verzapfen sie mit den oft überlangen und scheinbar so toll strukturierten KI-generierten Schriftsätzen häufig in juristischer Hinsicht Unsinniges oder versteht das Gericht nicht, was eigentlich der Verfasser genau mitteilen wollte.

4. Schaden für den Mandanten bei KI-generierten Schriftsätzen

Der mit KI-generierten ungeprüfte Schriftsatz mit falschen oder irreführenden Ausführungen, kostet die anderen Beteiligten unnötige Zeit und wird vom Gericht möglicherweise nicht oder nicht richtig gewürdigt. Es ist zwar höchstrichterlich noch nicht geklärt, wo die Grenze verläuft und das Gericht damit gegen das Recht auf gerichtliches Gehör verstößt, wenn zumindest formal der Schriftsatz von dem Prozessbevollmächtigten Anwalt unterschrieben war und zumindest teilweise vom Anwalt individualisiert wurde. Aber vermutlich darf jedenfalls in offensichtlichen Fällen das Gericht das schon in Betracht ziehen. Jedenfalls wird der Anwalt das Gericht dann nicht überzeugen. Der Anwalt, dem ein solcher peinlicher Verstoß unterläuft, schadet somit nicht „nur“ der ohnehin überlasteten Justiz und seinem Ruf, indem er an den Nerven Beteiligten zerrt, sondern schadet auch seiner eigenen Mandantschaft. Denn das Gericht wird die Herkunft von einer KI anhand gewisser Indizien wie im Beispiel vor dem VGH feststellen und kann mit prozessrechtlichen Mitteln die Partei sozusagen im Prozessverfahren oder im Ergebnis – dem Urteil oder gerichtlichen Hinweisen, abstrafen. Denn die Partei muss sich den Vortrag ihres Anwalts ja zurechnen lassen und kann sich gegenüber dem Gericht nicht erfolgreich damit rausreden: „das war ich nicht, sondern mein Anwalt!“ Das Verschulden des Anwalts muss sich die von ihm vertretene Partei zurechnen lassen. Das ergibt sich aus § 67 Abs. 4 VwGO für den Verwaltungsprozess vor dem Oberverwaltungsgericht oder Bundesverwaltungsgericht in Verbindung mit der Generalverweisung des § 173 Satz 1 VwGO auf §§ 78, 85 ZPO im Verwaltungsprozess genauso wie für den Zivilprozess. Auch vor dem Landgericht darf (mit Ausnahme des Antrags auf Prozesskostenhilfe) der Mandant nicht ohne Anwalt vortragen. Er wird auf den Anwaltszwang hingewiesen, d. h. seine Schreiben an das Gericht kommen in eine Nebenakte, die das Gericht gar nicht liest – weil sie im Anwaltsprozess die eigenen Schriftsätze der Partei gar nicht zur Kenntnis nehmen soll. Wahrscheinlich führt der KI-generierte Schriftsatz also zum Prozessverlust wegen Zurückweisung als unzulässiger Parteivortrag im Anwaltsprozess und ist also nicht zielführend.

5. Gefahr einer rein formalen oder pauschale Beurteilung

Wenn nun aber über das elektronische Anwaltspostfach ein offensichtlich vom Anwalt nicht geprüfter KI-Schriftsatz bei Gericht eingeht, dann kann das Gericht also auf den Gedanken kommen, den Vortrag als unzulässig zu behandeln wegen Verstoß und damit den Vortrag per Verfügung in die Nebenakte „unzulässiger Parteivortrag“ zu beordern. Es wird den Anwalt und die Partei darauf zwar sicherlich nach § 139 ZPO hinzuweisen haben. Je nach Lage des Prozesses und Verlauf kann das aber nicht mehr reparabel sein und zum Prozessverlust für den Mandanten führen. Hierbei ist es wenig Trost, dass dann auch die Haftung des Anwalts gegenüber seinem Mandanten in Betracht kommt, wenn der nicht einwenden kann, er hätte sowieso den Prozess verloren. Wie aber die Entscheidung des BGH wie oben angeführt gezeigt hat, darf die Justiz hier zu diesem Mittel nur in eindeutigen Fällen greifen. Aber erfahrungsgemäß sind manche Gerichte rein formalen Argumenten zugeneigt, um eine Klage oder ein Rechtsmittel einfach abzuweisen.

Fazit: Keine KI-generierten Schriftsätze erstellen oder falls doch, anwaltlich sorgfältig prüfen und bearbeiten (wobei das bisher am Ende oft mehr Arbeit macht und zu Fehlerquellen führt für den Anwalt, als wenn er ihn gleich selbst diktiert/geschrieben hätte). Die weitere Entwicklung ist hier jedoch sehr dynamisch – sowohl vor den Gerichten als auch, was die Fähigkeiten der Sprachmodelle angeht. Es bleibt also spannend. Bisher hilft KI im juristischen Bereich, jedenfalls in meinen Rechtsgebieten eher nur bei der Vorbereitung, Recherche, Automatisierung von Standardsituationen z.B. in der Buchhaltung und in der Verwaltung von Akten, aber nicht bei der Erstellung komplexer Schriftsätze und Anwaltsschreiben.

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