IT Urheberrecht

Ist das Szenario „Urheberrecht wegen KI bald tot“ richtig?

Wegen der rasanten Verbreitung und Nutzungsmöglichkeiten von KI (derzeit auf dem Level generativer Künstlicher Intelligenz) sind Unternehmen entweder direkt oder indirekt über Lieferanten betroffen von den Chancen und Risiken des Absaugens von Daten wie etwa urheberrechtlich geschützten Texten, Bildern, Filmen, Audio- und Sprachaufnahmen, Grafiken, Plänen, sonstigen schützenswerten Know-How-Daten. Manche wie Rechtsprofessor Dr. Thorsten Richter aus Dresden ist nach einem Bericht von https://oiger.de/category/recht-technik überzeugt, dass das Urheberrecht bald nicht mehr durchsetzbar sei. Seine These ist, dass de facto das Urheberrecht bald KI-Dienste wie ChatGPT, Dall-E, Gemini & Co. den Urheberschutz rechtlich undurchsetzbar machen. Ist das richtig oder was können Webseitenbetreiber bzw. Rechteinhaber wie Kreative, Journalisten, Künstler, Designer, Ingenieure, Programmierer oder andere Unternehmer dagegen tun?

Nein – Massnahmen sich zu schützen

Unbestritten besteht Handlungsbedarf und ich teile diese pessimistische These nicht. Ich denke, es besteht kein Grund, den Kopf in den Sand zu stecken, denn es gibt vieles, das wir tun können und worin wir die Möglichkeiten der Künstlichen Intelligenz derzeit nicht überschätzen sollten, auch wenn sie vielfach nützlich und lernfähig ist. Nach dem Urheberrecht müssen die Anbieter von KI oder Unternehmen, die für ihre Dienste KI einsetzen, sicherstellen und beweisen, dass sie technische Hürden zur Verhinderung des Auslesens und Verwertens urheberrechtlich geschützter Fachtexte, Kunstwerke, Designs, Fotos, Maschinenbeschreibungen, Programme und ähnlicher urheberrechtlich geschützter Werke beachten, da sie sonst die Urheberrechte oder damit verwandte Leistungsschutzrechte der Rechteinhaber verletzen. Denn die automatisierte Suche und Verwertung, Auswertung von geschützten digitalisierten Werken durch KI ist in diesem Fall nicht von § 44b Urheberrechtsgesetz – Text und Data Mining – gedeckt. Da diese Dienste oft unter die betroffenen Unternehmen nach der NIS2-Richtlinie und dem ab 18. Oktober 2024 in Kraft tretenden NIS2-Umsetzungsgesetz fallen werden, unterfallen diese Anbieter und Unternehmen, die Dienste mithilfe von KI einsetzen, einer Auditpflicht, müssen Maßnahmen zur Verhinderung solcher Rechtsverletzungen betreiben und hierüber gegenüber den Aufsichtsbehörden auch Rechenschaft ablegen bzw. dies im Zivilprozess darlegen können. Ob wirklich kurz über lang also diese steile These, dass die Rechteinhaber ihre Urheber- und Leistungsschutzrechte nicht mehr durchsetzen können, richtig ist, wird sich also noch weisen und hängt davon ab, ob die Beteiligten die gleichen Fehler bei der zu langsamen und kritischen Haltung bei Durchsetzung der DSGVO in Bezug auf Datenschutz und Informationssicherheit machen.

Das Urheberrecht wird nicht tot sein – Was ist gegen das Data Mining und Absaugen zu tun?

Sind Sie als Kreativer oder Unternehmen vom Schutz Ihrer Urheber- und Leistungsschutzrechte abhängig? Das Urheberrecht wird nicht tot sein, denn alle Betroffenen können etwas dagegen tun und sich auf Rechtsstreitigkeiten vorbereiten, denn diese werden kommen. Soviel ist sicher. Es besteht also Handlungsbedarf, um das Data Mining und das unkontrollierte Absaugen von Geschäftsgeheimnissen und urheberrechtlich geschützten Werken und Know How zu verhindern. Selbst wenn bereits selbst KI eingesetzt wird, stellt sich hier ebenfalls die Frage, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Wissen Sie, dass auch die von Fachkräften verwendeten qualifizierten, fachlich geschulte Prompts (Befehle und Fragen an das KI-Tool) und das damit geschaffene Ergebnis unter Umständen urheberrechtlich geschützt sein kann? Haben Sie umgekehrt auf Ihrer Webseite oder in ihren digitalen Leistungen und Produkten urheberrechtlich geschützte Inhalte wie etwa Pläne und Programme, Designs, Fotos, Videos und Geschäftsgeheimnisse sowie nach der DSGVO geschützte Mitarbeiter- und Kundendaten? Dann besteht jetzt Handlungsbedarf. Fragen Sie Ihren Webdesigner und IT-Admin ob er die nötigen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, das Data Mining durch KI im Sinne von § 44b Urheberrechtsgesetz zu verhindern, und zwar ohne gleichzeitig Google & Co die Auffindbarkeit der Online-Werbung auszubremsen. Dies ist nur eine der gebotenen Massnahmen – jedoch eine, die derzeit viele Unternehmen nicht auf dem Schirm haben. Lassen Sie sich dies und die persönliche geistige Schöpfung oder Lizenz an den urheberrechtlich durch einen Menschen geschaffenen Werken nachweisen und dokumentieren, damit Sie im Streitfall vor Gericht Aussicht auf effektiven Rechtsschutz haben. Selbst wenn dies nicht rechtzeitig in Ihrem Unternehmen geschehen ist, ergeben sich aber auch viele weitere Fälle wie etwa Rechtsstreitigkeiten mit Lieferanten, ehemaligen Mitarbeitern oder Kunden sowie Wettbewerbern als zufälliger „Beifang“, in denen Beweise oft über Dritte erlangt werden können.

Gerne berate ich betroffene Unternehmen zur Risikoeinschätzung und unterstütze mit Beratung zu den konkreten Massnahmen, als erfahrene Fachanwältin für IT-Recht zu diesen Fragen. Nützlich ist hier auch meine langjährige Erfahrung bei der Beratung in vielen Branchen von Unternehmen und der Prozessvertretung im IT-Recht vor Gericht. Nehmen Sie jetzt unverbindlich Kontakt zu mir auf.

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