Nach ständiger Rechtsprechung und wie das Landgericht Frankfurt nun wieder entschieden hat, reicht bei Privatkunden oder kleinen Unternehmen eine c/o Adresse in einem Impressum der Webseite oder Social Media Profil nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn dafür ein gesonderter Empfangsbevollmächtigter benannt ist (Landgericht Frankfurt Beschluss vom 15.02.2021 Az. 2-30 O 147/20). Grund ist, laut Gericht, dass dies keine ladungsfähige Anschrift sei und auch dann nicht wenn ein Empfangsbevollmächtiger benannt ist. Eine persönliche Ladung, Zwangsvollstreckung von Ordnungsgeldern, Zwangsgeldern usw, Zwangsvollstreckung von Urteilen, Vergleichen der eigentlich verantwortlichen Person ist so nicht effektiv gewährleistet. Kunden sollten daher Vertragspartner, die Ihnen nur eine c/o Adresse im Impressum und den Geschäftsunterlagen liefern, nicht akzeptieren und von Vertragsabschlüssen mit diesen Abstand nehmen oder falls sich die Anschrift des Vertragspartners im Laufe eines Rechtsstreits ändert, mit rechtlichen Mitteln dagegen wehren und diesen Tricks angemessen entgegentreten. Bei Unternehmen einer gewissen Größe oder Unternehmen, die einer besonderen Aufsicht untersuchen wie etwa Finanzdienstleistern, akzeptiert jedoch zumindest das Oberlandesgericht Frankfurt auch eine c/o Adresse, weil während Corona sogar einige große Unternehmen ihre Büros geschlossen und nur noch unter c/o Adressen in Frankfurt vertreten waren. Je nach Größe und Art des Unternehmens kann dieses sich also nicht durch Umlagerung auf eine c/o Adresse ins weit entfernte Ausland flüchten. Hintergrund ist, dass die Impressumspflicht (früher nach § 5 TMG) und inzwischen nach § 5 Digitale Dienste Gesetz (DDG) dem Rechtsverkehr eine zuverlässige Ladung des verantwortlichen Anbieters bei Rechtsstreitigkeiten ermöglichen muss.