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Influencer-Marketing: Vertrag nach Muster-Vorlage oder anwaltlich prüfen lassen

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Influencer-Marketing: Vertrag nach Muster-Vorlage oder anwaltlich prüfen lassen

Kosten rechtssicher kontrollieren und teure Nachzahlungen vermeiden

Mit einer Muster-Vorlage sparen Sie als Unternehmer oft nur kurzfristig Kosten und entstehen unbeabsichtigt Handelsvertreter-Verträge, die zu überraschenden Nachforderungen führen können. Der Beitrag will hier helfen, die Risiken zu erkennen und zu meiden.

Wussten Sie, dass ein Influencer nachträglich weitere Provisionen verlangen kann, wenn er sich auf das Handelsvertreterrecht nach den §§ 84 folgende HGB in Deutschland berufen kann? Viele Unternehmen setzen für die Verbesserung ihres Images und ihrer Marke auf Social Media Marketing mit reichweitenstarken Influencern und Influencerinnen auf Youtube, Instagram, Facebook oder Tiktok und verwenden kostenlose Muster-Vorlagen. Das Influencer-Marketing kann sehr effektiv sein, wenn der Influencer die Marke auch nur irgendwie erwähnt oder sogar lobt und einen Gutschein-Tag in den Content einfügt oder Rabatt-Code auf der Bestellseite des Unternehmers. Der vereinbarte Gutschein-Tag oder Rabatt-Code als ID führt aufgrund der Vereinbarung im Affiliate- oder Influencer Vertrag dazu, dass bei der Bestellung eines Kunden der Unternehmer für die Vermittlung des Kaufes die vereinbarte Provision an den Influencer zahlt. Unternehmern ist oft aber nicht bewusst, dass diese Influencer je nach Gestaltung des Vertrags unter Umständen später teure Nachforderungen für Folgegeschäfte mit den Kunden stellen können. Diese Umsätze können bei reichweitenstarken Influencer, die das Unternehmen häufig erwähnen, hohe Gewinne erwirtschaften und damit auch hohe Provisionen auslösen. Was ist also zu beachten, um solche Nachforderungen des Influencers zu vermeiden?

  1. Nicht dauerhaft verpflichten

Um Nachforderungen als Handelsvertreter zu vermeiden, ist als erstes darauf zu achten, dass der Influencer oder die Influencerin nicht verpflichtet wird, sondern nur berechtigt ist, die Marke des Unternehmers in einem Content über den Kanal des Influencers (Reel, Post, Video, Podcast und ähnliches) zu erwähnen und hierbei den vereinbarten Gutschein-Tag, Rabatt-Code (oft in den sog. Show Notes) oder „Tab-Tags“ zur Leadverfolgung in den Bildern für die Kunden mitzuteilen. Jetzt nicht wundern, natürlich will der Influencer mitverdienen und hat aufgrund seiner Sympathie für das Produkt oder Unternehmen und des Verdienstes der Provision ein eigenes Interesse, solchen Content zu produzieren. Aber solange dies freiwillig aus dem eigenen intrinsischen Interesse des Influencers passiert und nicht aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, wird er wahrscheinlich nicht im Sinne des § 84 Abs. 1 S. 1 HGB „ständig damit betraut“ sein, Geschäfte für den Unternehmer anhand des Contents zu vermitteln. Je aufwendiger und häufiger die Arbeit der sog. Creative Creators werden sie also von alleine positiven Content produzieren und so zum Umsatz des Unternehmens beitragen.

  1. Influencer sind nicht „privat“

Häufiger Irrtum der wilden Kreativen und jungen Gründer ist auch, arglos davon auszugehen, dass ein Teenager oder Student sich hier nur „privat“ einen Nebenverdienst macht. Jede auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung angelegt ist, stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar und ist nicht privat. Auch ein Influencer mit nur geringen Umsätzen kann sich nach § 84 Abs. 4 HGB später auf die Nachforderungen aufgrund von Provisionsanspräche für Folgeschäfte berufen und hat vorbereitend zur Berechnung entsprechende Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche.

  1. So wenig Vorgaben machen wie möglich

Viele machen aus Angst vor Verwässerung ihrer Marke oder wettbewerblichen Abmahnungen von Wettbewerbern dem Influencer detaillierte Vorgaben zum Zeitpunkt, Art und Inhalt des Contents. Diese Vorgaben sollten jedoch auf ein Minimum beschränkt werden, damit hierdurch nicht einerseits der Status der Selbständigkeit des Influencers gefährdet wird (Stichwort Weisungsunabhängigkeit) und anderseits das Handelsvertreter-Merkmal „ständig damit betraut, sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen“ eben gerade nicht erfüllt wird. Es soll die freiwillige eigene Entscheidung des Influencers bleiben, wann und wie er die Produkte oder Marke des Unternehmers erwähnt.

  1. Auch nur bei einer Kampagne

Auch bei nur einer Kampagne kann aus dem Influencer können handelsrechtliche Provisionsansprüche des Influencers für Folgegeschäfte der Kunden entstehen. Es ist in der Rechtssprechung seit langem entschieden, dass auch nur bei einer Kampagne (z.B. Image-Kampagne) die Provisionsansprüche für Folgekäufe der gewonnen Kunden entstehen können.

Bei der Gestaltung des Influencer-Vertrags und Affiliate AGB („Affiliates“ sind zu Deutsch Partner) oder ähnliche Partnerprogramme (Vertragsprüfungen im Vertriebsrecht) helfe ich gerne.

Praxistipps um die Einordnung als Handelsvertreter zu vermeiden:

  1. Statt Vertriebspflicht Freiwilligkeit
  2. Auf Rabattcodes und ähnliche Messungen konkreter Vermittlung von Verkäufen verzichten
  3. Vergütungspauschale statt umsatzabhängige Provision
  4. Nur Information en mit Materialien zur Marke und den Produkten übermitteln statt Weisungen zu Art, Inhalt und Umfang von Creative Content des Partners

Am besten stellen Sie eine qualifizierte Anfrage Kontaktformular 
oder rufen mich an tel:+49060316708843

Von Stefanie Hagendorff|2025-12-03T14:58:38+01:00Dezember 3rd, 2025|Allgemein, Vertragsrecht|0 Kommentare

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Über den Autor: Stefanie Hagendorff

Stefanie Hagendorff, mit eigener Anwaltskanzlei in Friedberg (Hessen)seit 21 Jahren zugelassen als Rechtsanwältin und seit 2015 als Fachanwältin für IT-Recht. Ich berate sowohl Selbständige als auch Unternehmen mit Schwerpunkt IT-Recht, Datenschutzrecht, Vertragsrecht allgemein, insbesondere bei Vertragsfallen, Streit über Leistungsstörungen bei IT-Dienstleistungen oder Werkverträgen. Seit einiger Zeit auch im Erbrecht tätig als weiteres spannendes und eher familienbezogenes Tätigkeitsfeld.

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